Ihre Zivilrechtskanzlei
Die Kosten

Die Kosten im familienrechtlichen Verfahren:

 

Um die Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen zu können, wird zunächst der sogenannte Streitwert durch das Gericht festgesetzt. Der Streitwert hängt davon ab, ob neben der eigentlichen Scheidung auch noch über Folgesachen entschieden wird. Alle Einzelstreitwerte (also der Scheidung und der Folgesachen, wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, etc.) werden zusammengerechnet.

Zu beachten ist, dass im Scheidungsverbund immer nur zwei Gerichtsgebühren nach dem GKG (Gerichtskostengesetz) anfallen.

Weiterhin werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben,  was bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Partei die Anwaltskosten selbst trägt. 

Im übrigen können sich die Parteien auch darauf verständigen vor Gericht nur einen Anwalt zu beauftragen und hierdurch Kosten zu sparen. Allerdings wird dieser Anwalt auch nur für eine Partei tätig, so dass hier die andere Partei anwaltlich nicht vertreten und beratenen ist und dadurch gewisse Risiken des Rechtsverlustes hinnimmt.

Die nachfolgend genannten Steitgegenstände müssen nicht in jedem Verfahren anfallen (sie werden nur der Information halber dargestellt), da sie in manchen Ehen gar nicht relevant sind, oder aber einvernehmlich im Laufe der Trennung oder bereits vorher - durch Scheidungsvereinbarung - geregelt wurden, und so in einem Scheidungsverfahren nicht zu behandeln sind (folglich auch keine Gebühren anfallen).



a. Die Streitwerte im einzelnen:

Scheidung: Dreifacher Monatsbetrag des gemeinsamen Nettoeinkommens, mindestens jedoch EUR 2.000,00.

Kindes- oder Ehegattenunterhalt: Der Streitwert beläuft sich auf den Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts, rückständiger Unterhalt wird hinzugerechnet.

Versorgungsausgleich: Jahresbetrag der zu übertragenen Versorgungsanwartschaften, mindestens jedoch EUR 1.000,00.

Zugewinnausgleich: Höhe des geforderten Betrags.

Die Eheleute sind gut beraten, ihr Vermögen einvernehmlich aufzuteilen und so die Kosten zu minimieren.  Vorsicht ist geboten bei nicht notariell geschlossenen Vereinbarungen über den Vermögensausgleich, da private Vereinbarungen keinen Schutz vor späteren Zugewinnausgleichsansprüchen eines Ehepartners bieten.

Ehewohnung: Jahresnettomiete.

Hausrat: Wert der herausverlangten Gegenstände.

Sorge- und Umgangsrecht: je EUR 900,00 im Verbund. Im isolierten Verfahren, wenn also unabhängig ein gerichtliches Verfahren über das Sorge- und/oder Umgangsrecht eingeleitet wird, beträgt der Streitwert hingegen EUR 3.000,00.

Abstammungsverfahren: EUR 2.000,00.


b. Die Rechtsanwaltsgebühren

Der so ermittelten Streitwert ist die Grundlage der zu berechnenden Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Im Scheidungsverfahren entstehen 2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr)

Hinzu kommt weiterhin eine Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer.

Da die für die Anwaltsgebühren anzuwendende Gebührentabelle nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) degressiv gestaffelt ist, die Gebühren also bei doppelten Streitwert nicht doppelt so hoch sind, sondern prozentual geringer, ist es insgesamt günstiger, alle zu entscheidenden Familiensachen im Verbundverfahren geltend zu machen.

Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen EUR 5.000,00
Versorgungsausgleich EUR 1.000,00
Zugewinnausgleich EUR 7.000,00
Sorgerecht: EUR 900,00
Umgangsrecht: EUR 900,00

Gemeinsamer Streitwert: EUR 14.800,00

Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, dass  bei einem Streitwert von bis EUR 16.000,00 EUR eine volle 1,0 Gebühr EUR 565,00 ausmacht. Diese Gebühr ist mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren (somit EUR 1.412,50) und Auslagen und MwSt sind noch hinzuzurechnen. Dies sind dann die Kosten für einen Anwalt.

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens können steuerlich geltend gemacht werden.

 Gegenstandswert bis... EUR  1,0 Gebühr in EUR
 300,00  25,00
 600,00  45,00
 900,00  65,00

 1.200,00

 85,00
 1.500,00  105,00
 2.000,00  133,00
 2.500,00   161,00
 3.000,00  189,00
 3.500,00  217,00
 4.000,00  245,00
 4.500,00  273,00
 5.000,00  301,00
 6.000,00  338,00
 7.000,00     375,00
 8.000,00  412,00
 9.000,00  449,00
 10.000,00  486,00
 13.000,00  526,00
 16.000,00  566,00
 19.000,00  606,00
 22.000,00  646,00
 25.000,00        686,00
 30.000,00  758,00
 35.000,00   830,00
 40.000,00     902,00
 45.000,00     974,00
 50.000,00     1.046,00
 65.000,00     1.123,00
 80.000,00     1.200,00
 95.000,00     1.277,00
 110.000,00  1.354,00
 125.000,00  1.431,00
 140.000,00  1.508,00
 155.000,00    1.585,00 
 170.000,00  1.662,00
 185.000,00  1.739,00
 200.000,00  1.816,00
 230.000,00     1.934,00
 260.000,00  2.052,00
 290.000,00  2.170,00
 320.000,00  2.288,00
 350.000,00  2.406,00
 380.000,00  2.524,00
 410.000,00  2.642,00
 440.000,00  2.760,00
 470.000,00  2.878,00
 500.000,00  2.996,00





 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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