Insolvenz/Zahlungsunfähigkeit
Bei Zahlungsunfähigkeit und bestehenden Forderungen wird auf Antrag des Schuldners aber auch bei Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird festzustellen, wie hoch das verbliebene Vermögen des Schuldners ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger möglich ist, so dass statt vieler einzelner Zwangsvollstreckungen nur noch eine Gesamtvollstreckung durchgeführt wird.
Dabei ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden.
Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte und ehemalige Freiberufler, Kleinunternehmer oder Selbständige.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:
Regelinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist somit grundsätzlich formlos möglich.
Für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Insolvenzgründe sind:
- Zahlungsunfähigkeit,
- drohende Zahlungsunfähigkeit sowie
-
Überschuldung.
Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag und kann den Antrag:
- mangels Vorliegens eines Insolvenzgrundes zurückweisen,
- mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse zurückweisen oder
- das Insolvenzverfahren eröffnen.
Schuldenbereinigungsplanverfahren
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist Bestandteil des Verfahrens zur Verbraucherinsolvenz.
Ein Schuldner kann im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens langfristig eine Schuldenbefreiung erreichen.
Nach dem Antrag des Schuldners auf ein solches Insolvenzverfahren hat er einen Schuldenbereinigungsplan
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist der Erlaß nicht erfüllter Verbindlichkeiten des Schuldners nach Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Die Restschuldbefreiung ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden. Eine Zustimmung des betroffenen Gläubigers ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung sind:
- das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und wird nicht wieder eingestellt,
- der Antrag des Schuldners,
- eine Erklärung des Schuldners, daß er seine pfändbaren Anteil aus Gehalt oder sonstigen laufenden Bezügen für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt, daß keiner der in der Insolvenzordnung aufgelisteten Ausschlussgründe gegeben ist,
- dass der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung bestimmte Obliegenheiten beachtet, so z. B. Meldepflichten bei Gehaltserhöhung, keine Begündung neuer Schulden.
Ob dem Antrag auf Restschuldbefreiung entsprochen wird, entscheidet das Insolvenzgericht. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob ein Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt bzw. Ausschlussgründe vorliegen.
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